Satzung
§1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „Jambo Bukoba“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in München.
(3) Der Vereinszweck: „Jambo Bukoba e.V.“ fördert Kinder- und Jugendarbeit in den Bereichen Gesundheit, Chancengleichheit für Mädchen und Jungen, Bildung und Sport in Bukoba/ Region Kagera (Tanzania).
Sport und insbesondere Fußball fällt dabei eine besondere Rolle zu: Wir begegnen den sozialen Herausforderungen vor Ort mit der Fähigkeit des Fußballs, vor allem junge Menschen (Jungen UND Mädchen) zu begeistern, zusammenzuführen und ihnen Selbstvertrauen, Teamgeist und verantwortungsvollen Umgang mit ihrer Gesundheit zu vermitteln. Unterstützt vom Tanzanischen Botschafter in Berlin, S. E. Herr Ahmada R. Ngemera, koordinieren wir unsere Aktivitäten mit der Regionalverwaltung: REGIONAL COMMISSIONER’S OFFICE – KAGERA. Wir beziehen Gesundheits-, Bildungs-, Gleichstellungs- und Sportexperten in unsere Arbeit mit ein und wir sprechen direkt mit Kindern und Jugendlichen so wie Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Verantwortlichen die in diesen Bereichen wirken.
(4) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Beschaffung und koordinierte Weiterleitung von materiellen und finanziellen Mitteln an Schulen, Aus- und Weiterbildungsstätten, Waisenhäuser, Sportvereine, organisierte Freizeitmannschaften und NGOs.
2. Kontaktaufbau, –pflege und Vernetzung relevanter Akteure in Deutschland und Tanzania.
3. Öffentlichkeitsarbeit, u.a. durch die Internetpräsenz www.JamboBukoba.de, einer Fotobuch Dokumentation und presserelevante Meldungen.
4. Die Durchführung und Organisation der Projekte vor Ort soll durch Körperschaften so wie weisungsgebundene und rechenschaftspflichtige Hilfspersonen erfolgen. Die Gründung eines gemeinnützigen Partnervereins in Tanzania ist geplant. Darüber hinaus wird JAMBO BUKOBA e.V. gelegentlich auch unmittelbar selbst vor Ort tätig.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und ggf. aus öffentlichen Zuschüssen aufgebracht. Spenden und öffentliche Zuschüsse dürfen nur angenommen werden, wenn sie nicht mit Auflagen verbunden sind, die dem Satzungszweck zuwider laufen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Aufnahme von Mitgliedern, Mitgliedsbeiträge
Der Verein hat:
1. stimmberechtigte Mitglieder (§3 Absätze 1 bis 3);
2. Ehrenmitglieder (§3 Absätze 4 bis 5).
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und jeweils in dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam. Die Beiträge sind jährlich im voraus zu zahlen bzw. werden jährlich im voraus durch die Geschäftsstelle abgebucht.
(4) Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus zwei Mitglieder: dem Vorsitzenden (dem Präsidenten / Vorstandsvorsitzenden) und dem stellvertretenden Vorsitzenden (dem Vizepräsidenten / stellv. Vorstandsvorsitzenden) in Funktion des Schatzmeisters.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand wird grundsätzlich per Akklamation gewählt, es sei denn, dass ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Wahl verlangt. Nach Ende der Wahlperiode führen die Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 100.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
(5) der Vorstand ist grundsätzlich verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die periodische Weiterentwicklung der strategischen Ziele des Vereins,
1. Der Vorsitzende initiiert und verantwortet die Gründung des gemeinnützigen Partnervereins in Tanzania. Er koordiniert die Zusammenarbeit zwischen dem Partnerverein, der Regionalverwaltung von Kagera, und möglichen weiteren Körperschaften so wie weisungsgebundenen und rechenschaftspflichtigen Hilfspersonen vor Ort. Er kümmert sich darum, dass relevante Nachrichten, Informationen und Bildmaterial vor Ort erstellt und übermittelt, so wie notwendige Evaluierungen vor Ort durchgeführt und ihre Ergebnisse weitergeleitet werden. Er pflegt und baut die Kontakte zu relevanten Akteuren in Deutschland und Tanzania weiter aus. Dazu gehört auch das Generieren von Spenden und die Öffentlichkeitsarbeit.
2. Der stellvertretenden Vorsitzende/ Schatzmeister ist verantwortlich für das Finanzund Rechnungswesen des Vereins. Zusammen mit dem Vorsitzenden entwirft er den Haushaltsplan und erstattet der Mitgliederversammlung nach Schluss des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht. Er zieht Mitgliedsbeiträge ein, leistet Zahlungen und führt hierüber ordnungsgemäß Buch. Hierzu gehört auch das Verzeichnis eventuell vorhandener Vermögenswerte des Vereins.
(6) Der Vorstand beruft die Vorstandschaft nach Bedarf ein.
(7) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Der Vorstand beruft nach Bedarf Beisitzer, die den Vorstand beraten.
(9) Der Vorstand kann die Bestellung eines Design- und Internet-Verantwortlichen beschließen. Die Auswahl dieses Design- und Internet-Verantwortlichen trifft der Vorsitzende allein.
1. Der Design- und Internet-Verantwortliche kann zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden.
2. Der Aufgabenkreis des Design- und Internet-Verantwortlichen umfasst die Gestaltung und Weiterentwicklung des Erscheinungsbildes von Jambo Bukoba e.V., die Einrichtung, Entwicklung und fortlaufende Pflege der Internetpräsenz für User in den Sprachen Deutsch, Swahili und Englisch.
§7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl eines Kassenprüfers (§7 Absatze 6);
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ beschlossen werden.
(4) Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.
(5) Über die Mitgliederversammlung werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf kein anderes Amt im Verein bekleiden. Seine Aufgabe ist es
1. sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen,
2. nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bucher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen
3. und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der
Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In
dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über
Satzungsänderungen entschieden werden.
§9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾-Mehrheit einer mit dieser Zielsetzung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Liquidation wird von der Vorstandschaft durchgeführt, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung beschließt, andere Personen als Liquidatoren bestellt werden.
(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und Verpflichtungen zu erfüllen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesrepublik Deutschland die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere für Selbsthilfeprojekte in Tanzania zu verwenden hat.




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